Gut zu wissen: Kostenerstattung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung
Gemäß Verbraucherkreditgesetz (VKrG) haben Sie als Verbraucher das Recht, Ihren Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Bis Ende 2020 haben Banken die Gesetzgebung so ausgelegt, dass Ihnen bei vorzeitiger Rückzahlung nur laufzeitabhängige Kosten wie Zinsen und Kontoführungsgebühren zu erlassen sind.
Aber ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2019 fiel zu Gunsten der Verbraucher aus: Es legte die Verbraucher-Kredit-Richtlinie so aus, dass bei vorzeitiger Auflösung eines Kredits sämtliche Ihnen auferlegten Kosten anteilig zu reduzieren sind. Dies umfasst auch jene Kosten, die zu Vertragsbeginn einmalig bezahlt wurden und von der Laufzeit unabhängig sind, aber mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehen.
Die Folge: Das VKrG wurde angepasst. Bei Verbraucherkreditverträgen (Privatkredite bzw. nicht hypothekarisch besicherte Kredite), die Sie nach dem 11. September 2019 unterzeichnet haben und nach dem 31.12.2020 vorzeitig zurückzahlen, wird Ihnen das Kreditinstitut auch die bei Vertragsabschluss einmalig anfallenden Kosten, wie eine Kreditbearbeitungsgebühr anteilig wieder gutschreiben. Bei hypothekarisch besicherten Krediten (die unter das HIKrG fallen) gelten ähnliche Regelungen, wobei einmalige Kosten, die für Leistungen an Dritte (wie Immobiliensachverständige oder ungebundene Kreditvermittler) weitergegeben werden, nicht anteilig an Sie rückzuzahlen sind.