Der Erwerb einer Eigentumswohnung bringt nicht nur das Eigentum an den eigenen vier Wänden mit sich, sondern auch die Verantwortung für das gesamte Gebäude. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Instandhaltungsrücklage, die als finanzieller Puffer für zukünftige Reparaturen und Sanierungen dient. In diesem Ratgeber erfahren Sie Wissenswertes über die Instandhaltungsrücklage in Österreich.
Gesetzliche Grundlagen der Instandhaltungsrücklage
In Österreich ist die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für Wohnungseigentümergemeinschaften gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 31 WEG 2002 sind Wohnungseigentümer verpflichtet, eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass notwendige Erhaltungs- und Reparaturarbeiten finanziell abgesichert sind.
Höhe der Instandhaltungsrücklage in Österreich
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wurde durch die WEG-Novelle 2022 neu geregelt. Ab dem 1. Juli 2022 wurde ein gesetzlicher Mindestbetrag von 0,90 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingeführt. Dieser Betrag wurde zum 1. Januar 2024 auf 1,06 € pro Quadratmeter erhöht und wird alle zwei Jahre entsprechend der Inflation angepasst.
Beispielrechnung:
- Wohnungsgröße: 80 m²
- Monatliche Rücklage: 80 m² × 1,06 €/m² = 84,80 €
- Jährliche Rücklage: 84,80 € × 12 Monate = 1.017,60 €
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei um den gesetzlichen Mindestbetrag handelt. Je nach Alter, Zustand und spezifischen Anforderungen des Gebäudes kann es sinnvoll sein, einen höheren Betrag anzusparen, um zukünftige Kosten besser abdecken zu können. Aber Achtung: Das gesetzliche Minimum darf unterschritten werden, wenn es sich um einen Neubau handelt.
Verwaltung der Instandhaltungsrücklage
Die Verwaltung der Rücklage liegt in der Verantwortung des Hausverwalters. Dieser ist verpflichtet, die Mittel auf einem separaten, zinsbringenden Konto anzulegen, das für alle Wohnungseigentümer einsehbar ist. Bei einem Wechsel des Verwalters muss dieser unverzüglich eine Abrechnung der Rücklage erstellen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft übergeben.
Dem Verwalter obliegt auch die Einhebung der Rücklage und die Festlegung, ob die laufenden Rücklagen-Zahlungen erhöht werden müssen.
Sonderumlagen: Wenn die Rücklage nicht ausreicht
Trotz sorgfältiger Planung kann es vorkommen, dass die vorhandene Rücklage für bestimmte Maßnahmen nicht ausreicht. In solchen Fällen kann die Eigentümergemeinschaft eine Sonderzahlung beschließen, um die erforderlichen Mittel aufzubringen. Diese Umlage wird entsprechend der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer verteilt und dient der Deckung außergewöhnlicher Ausgaben, etwa dann, wenn eine rasche Reparatur nötig ist, die unvorhersehbar war.
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Instandhaltungsrücklage beim Verkauf einer Wohnung
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung bleibt die angesparte Rücklage auf dem Konto der Eigentümergemeinschaft und geht auf den neuen Eigentümer über. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge. Es empfiehlt sich daher, den Betrag der angesparten Rücklage bei der Preisgestaltung der Wohnung zu berücksichtigen.
Verfügt ein ohnehin gepflegtes Haus über einen hohen Rücklagen-Stand, so kann sich der Käufer der Wohnung darauf verlassen, dass in den nächsten Jahren wohl kaum mit einer Sonderzuweisung zu den Rücklagen (für überraschende Zusatzkosten, Reparaturen, etc.) zu rechnen ist.
Mit einer gut durchdachten Instandhaltungsrücklage sichern Sie den Wert Ihrer Immobilie langfristig und vermeiden unangenehme finanzielle Überraschungen. Klären Sie den Stand der Rücklagen daher vor jedem An- und Verkauf einer Immobilie ab.
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