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Grunddienstbarkeit: Definition, Anwendung und Auswirkungen bei Immobilientransaktionen

Gepflasterter Weg zwischen zwei Wohnhäusern – mögliches Beispiel für eine Grunddienstbarkeit
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Autor: Mag. Harald Draxl
Kategorie: Recht
Datum: 16.04.2025

Grunddienstbarkeiten spielen eine bedeutende Rolle bei der Nutzung und beim Verkauf von Immobilien in Österreich. Sie regeln nachbarschaftliche Rechte und Pflichten und können den Wert einer Immobilie erheblich beeinflussen. Dabei handelt es sich oft um Rechte wie das Wegerecht oder Leitungsrecht, die dauerhaft im Grundbuch eingetragen werden. Für Eigentümer und Kaufinteressierte ist es daher wichtig, diese Belastungen frühzeitig zu erkennen und richtig einzuordnen.


Grunddienstbarkeit: Das Wichtigste im Überblick

  • Grunddienstbarkeiten (Real- oder Prädialservitut) sind Nutzungsrechte an fremden Grundstücken.
  • Häufige Grunddienstbarkeiten sind das Wegerecht, das Leitungsrecht und Baubeschränkungen.
  • Grunddienstbarkeiten werden in Österreich im Grundbuch eingetragen und bleiben bei einem Eigentümerwechsel bestehen.
  • Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist zur Duldung verpflichtet, aber nicht zur aktiven Handlung.
  • Eine nicht genutzte Grunddienstbarkeit kann nach 30 Jahren verjähren.

Was genau versteht man unter Grunddienstbarkeit?

Grunddienstbarkeiten (Real- oder Prädialservitut), sind rechtliche Verpflichtungen, die Grundstückseigentümer eingehen, um anderen Grundstückseigentümern die Nutzung ihres Grundstücks zu ermöglichen. Diese Rechte und Pflichten sind im österreichischen Grundbuch festgehalten und somit öffentlich einsehbar. Typische Beispiele sind Wegerechte und Leitungsrechte, aber auch Baubeschränkungen wie etwa Höhenbeschränkungen von Gebäuden.


Rechtliche Grundlagen der Grunddienstbarkeit in Österreich

Die rechtlichen Grundlagen der Grunddienstbarkeit sind im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Insbesondere §§ 472 bis 530 ABGB definieren die Rahmenbedingungen und Arten der Dienstbarkeiten detailliert. Für die wirksame Begründung einer Grunddienstbarkeit sind neben einem gültigen Titel (z.B. Vertrag, Gerichtsurteil oder Testament) auch der Modus der Eintragung ins Grundbuch notwendig. Darüber hinaus regelt § 481 ABGB, dass offensichtliche Dienstbarkeiten, wie z.B. sichtbare Wege oder Zufahrten, auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam bestehen können.


Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und anderen Dienstbarkeiten

Um Klarheit zu schaffen, ist die Abgrenzung der Grunddienstbarkeit gegenüber anderen Dienstbarkeiten wichtig. Während persönliche Dienstbarkeiten an Personen gebunden sind und mit deren Tod enden, bleiben Grunddienstbarkeiten dauerhaft an das Grundstück gebunden und bestehen somit bei einem Eigentümerwechsel fort. Im Gegensatz zur Reallast verpflichten Grunddienstbarkeiten Eigentümer lediglich zur Duldung oder zum Unterlassen, nicht aber zu aktiven Handlungen.


Voraussetzungen zur Eintragung und Wirksamkeit

Damit eine Grunddienstbarkeit rechtswirksam wird, ist die notarielle Beurkundung sowie eine Eintragung im Grundbuch notwendig. Ohne diese Eintragung besteht kein Schutz gegenüber Dritten. Eine Ausnahme bilden jedoch „offensichtliche Dienstbarkeiten“, etwa sichtbare Wege oder Leitungen, die auch ohne Eintrag wirksam bleiben können.


Typische Anwendungsbeispiele von Grunddienstbarkeiten

Häufige Anwendungsfälle sind etwa das Wegerecht, durch das Nachbarn die Zufahrt zu ihren Grundstücken gesichert bekommen, oder das Leitungsrecht, welches erlaubt, notwendige Anschlüsse für Strom, Wasser oder Internet über fremde Grundstücke zu führen. Zudem existieren Baubeschränkungen, die sicherstellen sollen, dass bestimmte Grundstücke nicht bebaut werden, um etwa Sichtachsen oder Lichtzufuhr für Nachbargrundstücke zu gewährleisten.


Weniger bekannte Arten von Grunddienstbarkeiten

Neben den verbreiteten Grunddienstbarkeiten gibt es auch spezielle Formen, etwa sogenannte Hausservituten. Diese städtischen Servitute beziehen sich typischerweise auf Gebäude und beinhalten zum Beispiel das Recht, Balken in fremde Wände einzusetzen oder Regenrinnen über ein Nachbargrundstück zu führen. Ebenso können sie auch Baubeschränkungen umfassen, welche etwa verhindern, dass das Nachbargebäude Licht oder Aussicht beeinträchtigt. Ein Cottageservitut verpflichtet Eigentümer in bestimmten Stadtteilen wechselseitig dazu, bauliche Veränderungen zu unterlassen, wenn diese das einheitliche Erscheinungsbild der Bebauung stören würden.

Ländliche Grunddienstbarkeiten, sogenannte Feldservituten, kommen besonders in landwirtschaftlich geprägten Regionen zur Anwendung. Dazu gehören beispielsweise Rechte wie das Sammeln von Holz, das Viehtreiben über fremden Grund, die Nutzung von Wasserquellen oder ein Gewerbeverbot. Diese speziellen Formen der Grunddienstbarkeit sind im ABGB in den §§ 477 sowie 492 ff. detailliert geregelt und sollen die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gewährleisten.


Auswirkungen der Grunddienstbarkeit auf den Immobilienwert

Eine bestehende Grunddienstbarkeit kann sich auf den Wert und Verkaufspreis einer Immobilie auswirken. Käufer berücksichtigen meist, ob Rechte wie ein Wegerecht vorhanden sind, da diese Einschränkungen in der Nutzung der Immobilie bedeuten. Dies kann dazu führen, dass Verkäufer einen niedrigeren Verkaufspreis akzeptieren müssen oder mit finanzieller Entschädigung eine Löschung der Dienstbarkeit vereinbaren.

Tipp: Sie möchten trotz Wegerecht oder anderer Dienstbarkeiten eine Immobilie kaufen? Eine bestehende Dienstbarkeit muss kein Hindernis sein – wichtig ist, dass die Finanzierung gut geplant ist. Mit unserem Kreditrechner finden Sie in wenigen Sekunden heraus, wie hoch Ihre monatliche Belastung wäre.

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Rechte und Pflichten der Eigentümer

Der Eigentümer des „dienenden Grundstücks“ hat vor allem die Pflicht, die Nutzung durch den Eigentümer des „herrschenden Grundstücks“ zu dulden. Gleichzeitig ist der Berechtigte verpflichtet, seine Rechte möglichst schonend auszuüben und darf sie nicht eigenmächtig ausweiten.

Tipp: Erfahren Sie mehr über die Rechte und Pflichten in unserem Ratgeber: Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer.


Wie kann eine Grunddienstbarkeit beendet werden?

Die Beendigung einer Grunddienstbarkeit ist durch Löschung im Grundbuch möglich. Dies setzt entweder eine Einigung beider Parteien voraus oder kann durch Verjährung erfolgen, wenn die Dienstbarkeit über 30 Jahre nicht ausgeübt wurde.


Die künftige Bedeutung von Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten werden in Zukunft weiterhin eine bedeutende Rolle spielen, da sie essenziell für die Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen und für die langfristige Sicherung von Grundstücksnutzungen sind. Insbesondere in dicht bebauten Gebieten bleiben klare Regelungen bedeutend und werden immer wichtiger.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ein Wegerecht bleibt bei Eigentümerwechsel bestehen, sofern es im Grundbuch eingetragen ist.

Eine Grunddienstbarkeit verjährt nach österreichischem Recht nach 30 Jahren, wenn sie nicht genutzt wurde.

Offensichtliche Dienstbarkeiten (z.B. sichtbare Wege) müssen auch ohne Grundbuch-Eintrag akzeptiert werden.

Ja, die Löschung einer Grunddienstbarkeit ist möglich, entweder durch einvernehmliche Einigung oder durch Verjährung.

Bildquellen: ifeelstock / Adobe Stock, grafikplusfoto / Adobe Stock
Rechtshinweise zu unseren Ratgebern finden Sie in unserer Verbraucherschutzinformation.


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Über den Autor: Mag. Harald Draxl
Position: Geschäftsführer

Meine Kreditkompetenz habe ich 1995 durch die Leitung des Gewerbekunden-Centers bei der Creditanstalt AG und seit 1997 als Baufinanzierungs-Spezialist bei der CA Baufinanzierungs-Beratung GmbH aufgebaut. Im Jahr 2002 wurde ich Gesellschafter bei der Infina und ab November 2004 in die Geschäftsführung berufen. Meine Zuständigkeit ist seither die Leitung unseres Vertriebes und der Banken-Kooperationen. Ich beschäftige mich tagtäglich mit den Entwicklungen am österreichischen Kredit- und Immobilienmarkt, um unsere gesamte Vertriebsorganisation stets über die besten Produkte und aktuellen Zinssätze für die Kundenberatungen auf dem Laufenden zu halten.

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