Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 können Sie die energetische Sanierung von Häusern oder Wohnungen auch im Jahr 2023, 2024 und 2025 von Ihrer Einkommenssteuer absetzen. Das ermöglicht Ihnen der Gesetzgeber in Form einer pauschalen Berücksichtigung von Sonderausgaben. Dieser Beitrag zeigt Ihnen absetzbare Maßnahmen, Voraussetzungen und die konkrete Vorgangsweise.
Kann man die energetische Sanierung 2024 und Folgejahr steuerlich absetzen?
Im Kalenderjahr 2024 und Folgejahr steht Ihnen in Österreich für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung auf fünf Jahre eine Öko-Sonderausgabenpauschale von jährlich 800 Euro zur Verfügung. Diese steuerliche Absetzbarkeit setzt voraus, dass eine Bundesförderung gemäß Umweltförderungsgesetz gewährt wurde und die förderfähigen Kosten bestimmte Mindestgrenzen überschreiten.
Der ursprünglich ebenfalls steuerlich absetzbare Heizkesseltausch (400 Euro jährlich auf fünf Jahre) ist derzeit nicht mehr förderfähig, da die Aktion „Raus aus Öl und Gas 2023/24“ beendet wurde und keine neuen Anträge möglich sind. Eine mögliche Neuauflage im Jahr 2025 hängt von der Entscheidung der neuen Bundesregierung ab. Einkommensschwache Haushalte können jedoch weiterhin von der Aktion „Sauber Heizen für Alle“ profitieren, deren Anträge ab dem 2. Januar 2025 wieder möglich sind.
Zudem können Eigentümer von vermieteten Wohngebäuden, die in energetische Sanierungen investieren, in den Jahren 2024 und 2025 einen Ökozuschlag in Anspruch nehmen. Dieser Zuschlag erhöht die steuerliche Absetzbarkeit dieser Maßnahmen um 15 %. Ziel dieser Förderung ist es, Investitionen in thermische Sanierungen und den Austausch von Heizsystemen zu unterstützen, um den Energieverbrauch und den CO₂-Ausstoß nachhaltig zu reduzieren.
Welche Maßnahmen sind steuerlich absetzbar?
Eine ganze Reihe von Maßnahmen fallen unter den Begriff „thermisch-energetische“ Sanierung und auch beim Austausch eines fossilen Heizungssystems sollten Sie auf Details achten.
Falls Sie eine Finanzierung der energetischen Sanierung benötigen, finden Sie zu diesem Thema einen umfassenden Ratgeber: Energetische Sanierung: Welche Finanzierung kommt in Frage?
Austausch eines fossilen Heizungssystems
Dies umfasst den Ersatz eines auf fossile Brennstoffe wie Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner oder auf Strom basierenden Heizsystems durch eine klimafreundliche Alternative. Dazu zählen hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeheizungen, Holzzentralheizungen wie Pelletheizungen oder Wärmepumpen.
Allerdings ist die Öko-Sonderausgabenpauschale an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. Da die Förderaktion „Raus aus Öl und Gas“ 2023/24 beendet wurde und derzeit keine neuen Anträge möglich sind, kann auch der Heizkesseltausch nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Eine mögliche Neuauflage dieser Förderung im Jahr 2025 hängt von politischen Entscheidungen ab.
Die thermisch-energetische Sanierung bleibt jedoch weiterhin förderfähig. Hierfür gelten Mindestinvestitionen:
- Thermisch-energetische Sanierung: Nettoinvestitionen (nach Abzug der ausbezahlten Förderungen) müssen mindestens 4.000 Euro betragen.
- Heizkesseltausch: Eine steuerliche Absetzbarkeit ist derzeit nicht mehr möglich, da keine neue Förderung verfügbar ist.
Exkurs: Alters- oder behindertengerechte Sanierung absetzen
Behinderte Personen können in Österreich außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen (Bundesministerium Finanzen). Darunter fällt auch eine rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung. Dafür gibt es vom Grad der Behinderung abhängige Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt. Diese beginnen ab einem Grad der Behinderung von 25 % mit 124 Euro pro Jahr und steigen ab einer Behinderung von 95 % auf jährlich 1.198 Euro. Wesentlich stärker ins Gewicht fallen – unabhängig vom körperlichen Zustand des Antragstellers – Zuschüsse und Förderungen für barrierefreies Wohnen im Alter. Mehr zu dieser Thematik erfahren Sie in folgenden Ratgebern:
Altersgerechte Wohnungen: Worauf kommt es an?
Umbau Badezimmer: altersgerecht und sicher im Bad
Wer kann die energetische Sanierung absetzen?
Als Empfänger müssen Sie eine natürliche Person sein. Im Falle von Wohnungseigentumsgemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Körperschaften wie AGs, GmbHs oder Vereine bekommen keine Sonderausgabenpauschale. Ist jemand Gesellschafter einer Personengesellschaft besteht Zugang zur Pauschale, sofern die Sanierungsausgaben keine Betriebsausgabe darstellen.
Exkurs: Können Unternehmen energetische Sanierungskosten absetzen?
Im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale ist dies nicht möglich, da Sanierungsmaßnahmen privat genutzte Wohnungen oder Gebäude bzw. einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen müssen. In Frage kommen vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und private Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen für betrieblich genutzte oder vermietete Gebäude(teile) bzw. Unternehmen sind nicht begünstigt.
Voraussetzungen: energetische Sanierung von der Steuer absetzen
- Geförderte Maßnahmen: Staatliche Förderungen für die energetische Sanierung sind eine Grundvoraussetzung. Mehr Infos zu Sanierungsförderungen finden Sie in diesem Ratgeber: Energetische Sanierung: Förderungen 2025 im Überblick sowie unter Öko-Sonderausgabenpauschale.
- Natürliche Personen, die Wohnungen, (Teile von) Ein- und Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern privat nutzen, können die energetische Sanierung von der Steuer absetzen.
- Mindestinvestitionshöhe: Die Nettoinvestitionssumme nach Abzug öffentlicher Förderungen muss bei einer thermisch-energetischen Sanierung mindestens 4.000 Euro betragen, um steuerlich abgesetzt werden zu können.
- Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt.
Beispiel 1: Abzugsfähige Teilsanierung
Für Dämmungen der Kellerdecke und der obersten Geschossdecke sowie dem Austausch von 80 % der Fenster in einem 50jährigen Einfamilienhaus werden am 15. April 2023 20.000 Euro bezahlt. Der Heizwärmebedarf sinkt um 50 %. Als Hausbesitzer erhalten Sie vom Bund eine nicht rückzahlbare Förderung in Höhe von 6.000 Euro (Sanierungsscheck) und das Bundesland Niederösterreich stellt weitere 1.200 Euro (Sanierung mit Energieausweis) zur Verfügung. Somit liegt Ihr Nettoaufwand nach Abzug der Förderungen bei 12.800 Euro und damit über 4.000 Euro. Die Öko-Sonderausgabenpauschale von 4.000 Euro verteilt auf fünf Jahre wird wirksam.
Beispiel 2: Nettoinvestition zu niedrig und nicht abzugsfähig
Bei einem Haus, das älter als 20 Jahre ist, haben Sie am 30.05.2023 für eine Kellerdecken-Dämmung 6.000 Euro bezahlt. Die Endabrechnung ermöglicht Ihnen eine Bundesförderung von 3.800 Euro wegen des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe bei den Dämmmaterialien. Das Land Niederösterreich gewährt Ihnen noch einen Einmalzuschuss von 600 Euro. Die verbleibenden Nettoausgaben von 1.600 Euro liegen unter der Grenze von 4.000 Euro. Sie erhalten daher keinen Sonderausgabenabzug.
Energetische Sanierung: Abschreibung im Verlauf der Jahre
Je nach Gestaltung des Ablaufs der Projekte kann sich die Abschreibung der energetischen Sanierung auf fünf oder sogar zehn Jahre verteilen. Den Unterschied zeigen Ihnen nachfolgende Beispiele:
Beispiel 1: Einmalige Maßnahme und Verteilung auf fünf Jahre
In einem Altbau erfolgte im Januar 2024 ein Heizkesseltausch in Form der Installation einer „Holzheizung“. Im März 2024 werden die Förderungen ausbezahlt und die Nettoinvestitionssumme liegt noch immer bei 7.000 Euro. Erstmals beginnend mit der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung 2024 können auf fünf Jahre jeweils 400 Euro im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale (insgesamt also 2.000 Euro) von der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgesetzt werden.
Beispiel 2: Wenn sich die Öko-Sonderausgabenpauschale über zehn Jahre verteilt
Grundsätzlich: Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren, auf die sich bereits die Sonderausgaben eines ökologischen Sanierungsprojektes verteilen, weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder einen Heizkesseltausch tätigen, und Sie dafür auch staatliche Förderungen erhalten, erfolgt eine Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.
Genaueres zeigt eine Fortsetzung von Beispiel 1: Im Mai 2025 erfolgt dann eine thermisch-energetische Sanierung. Abzüglich Förderungen bleiben Nettoinvestitionen von 10.000 Euro übrig. Von 2024 bis 2028 können Sie jährlich für den Heizkesseltausch 400 Euro berücksichtigen. Ab dem Jahr 2029 bis zum Jahr 2033 können Sie jährlich 800 Euro als Öko-Sonderausgabenpauschale für die thermisch-energetische Sanierung (insgesamt: 4.000 Euro) absetzen.
Wie gehe ich vor, um die Sanierungskosten abzusetzen?
Die Abwicklung erfolgt im Zuge des Jahressteuerausgleiches bzw. der Arbeitnehmerveranlagung und im Falle mehrerer Einkunftsarten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Wichtige Voraussetzungen: Den Antrag auf Öko-Sonderausgabenpauschale müssen Sie direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) stellen. Auch müssen Sie zur Datenübermittlung an das Finanzamt einwilligen.
Die gute Nachricht: Die Übermittlung Ihrer Daten, die für die Berücksichtigung der Pauschale erforderlich sind, erfolgt durch die KPC. Sie haben dann bei der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung keinen Zusatzaufwand mehr, denn: Die Ihnen zustehende Pauschale berücksichtigt das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung.
Energetische Sanierung steuerlich absetzen und Geld sparen
2025 bringen Ihnen vor allem die Möglichkeit, im Zuge der Öko-Sonderausgabenpauschale energetische Sanierungen steuerlich abzusetzen. Da die Förderung mittels Sanierungsscheck nicht mehr verfügbar ist, können derzeit keine neuen Bundesförderungen für Sanierungsmaßnahmen beantragt werden. Für den Austausch eines fossilen Heizsystems gegen eine klimafreundliche Variante können Sie die Öko-Sonderausgabenpauschale nur dann nutzen, wenn bereits eine staatliche Förderung vorliegt. Da die Aktion "Raus aus Öl und Gas" beendet wurde, können keine neuen Anträge gestellt werden.
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